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Was kostet eine Reha? Wer übernimmt die Kosten?

In bestimmten Fällen müssen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden die Kosten einer Reha als Selbstzahler tragen oder Zuzahlungen leisten. Deshalb ist es wichtig, vor einer Reha zu überprüfen, welcher Anspruch auf Erstattung der Reha-Kosten besteht.

Die Kosten einer Reha hängen von der Art der Behandlung und der Dauer ab. Wichtig: in den meisten Fällen müssen Patientinnen und Patienten die Reha nicht selbst bezahlen. Das übernimmt in der Regel der zuständige Kostenträger. Meistens ist das die Rentenversicherung oder die gesetzliche Krankenversicherung.

Wenn Sie arbeiten, übernimmt die Rentenversicherung die Kosten und Sie stellen dort den Antrag. Sind Sie im Ruhestand, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten und Sie stellen dort den Antrag.

Laut Sozialgesetzbuch I § 4 haben Sie Anspruch auf die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit. Ist die Reha das geeignete Mittel, werden die Kosten in der Regel übernommen.
 

Reha: Wer zahlt was?

Der zuständige Kostenträger zahlt sowohl für die medizinische Behandlung wie auch Unterkunft, Verpflegung und auch An- und Abreise. 

Für das Gehalt gelten im Krankheitsfall die regulären sechs Wochen Gehaltsfortzahlung. Wenn Sie vor der Reha bereits sechs Wochen krankgeschrieben waren, erhalten Sie Übergangsgeld. Das ist häufig der Fall, da eine Reha oft auf eine längere Krankheit folgt. Das Übergangsgeld beträgt 68 % Ihres letzten Monatsgehalts. Wenn Sie ein Kind haben, sind es 75 %. Bei Selbständigen wird das Übergangsgeld aus den durchschnittlichen Monatseinkünften des letzten Jahres berechnet.
 

Kostenträger: Wer kommt für die Reha auf?

Für Ihre Reha kommen verschiedene Kostenträger in Frage abhängig vom Ziel der Reha-Maßnahmen. Voraussetzung ist immer eine medizinische Notwendigkeit. Wenn Sie arbeiten und Angestellter sind, übernimmt meist die Rentenversicherung die Kosten. Ziel der Reha ist dann, Ihre berufliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen oder eine vorzeitige Rente zu verhindern.

Sind Sie bereits in Rente, geht es um Ihre Selbstständigkeit im Alltag. In diesem Fall zahlt die gesetzliche Krankenversicherung die Reha, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Bei Arbeits- und Berufsunfällen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten. In manchen Fällen können auch die Bundesagentur für Arbeit, die Jugendhilfe oder Sozialhilfeträger zuständig sein. Je nach Vertrag kann auch die private Krankenversicherung die Reha-Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
 

Reha: Muss ich eine Zuzahlung leisten?

Patientinnen und Patienten müssen sich bei einer stationären Reha grundsätzlich an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung beteiligen. Pro Aufenthaltstag belaufen sich die Kosten auf 10 Euro. Diese sind jedoch für maximal 42 Tage pro Kalenderjahr zu bezahlen, bei einer Anschlussheilbehandlung über die Rentenversicherung auf 14 Tage, bei einer Anschlussheilbehandlung über die Krankenkasse auf 28 Tage. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. 
Keine Zuzahlung müssen Patientinnen und Patienten bezahlen, die Übergangsgeld oder Bürgergeld beziehen. Zudem können Versicherte, die kein Einkommen haben oder weniger als 1.317 Euro netto pro Monat verdienen, von der Zuzahlung per Antrag befreit werden. Liegt das monatliche Nettoeinkommen unter 1.974 Euro muss nur ein ermäßigter Zuzahlungsbetrag geleistet werden.
 

Reha-Maßnahmen für Selbstzahler

Reha-Maßnahmen können Sie jederzeit nutzen, wenn Sie diese selbstständig bezahlen. 

Die Kosten für eine Reha variieren je nach medizinischen Erfordernissen oder den Pauschalpaketen für Selbstzahler pro Tag zwischen 150 und 500 Euro. Dies ist aber nur ein grober Richtwert. Erkundigen Sie sich direkt bei der gewünschten Rehaklinik und suchen Sie vorab ärztlichen Rat. 

Folgende Formen der Rehabilitation für Selberzahler sind zu unterscheiden:

Selbstzahler: 
Häufig gibt es in den Rehakliniken Pauschalangebote für Selbstzahler. Als Selbstzahler buchen Patientinnen und Patienten selbst die Unterkunft in einer Reha-Klinik und kombinieren auch selbstständig die therapeutischen Leistungen. 

Beihilfeberechtigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst: 
Ein Aufenthalt gemäß den Beihilfevorschriften ist möglich mit einer amtsärztlichen Untersuchung. 

Privatversicherte Selbstzahler mit Anspruch auf Kostenerstattung: 
Klären Sie im Einzelfall direkt mit Ihrer privaten Krankenversicherung, ob und inwieweit diese die Kosten für die Leistungen der Reha erstattet. Wenn Sie einen Erstattungsanspruch gegenüber Ihrer privaten Krankenversicherung haben, so können Sie die Rechnungen dort einreichen.